In Sachsen gilt seit dem 01.01.2016 die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten.
Für Bestandsbauten, bzw. Altbauten besteht seit dem 01.06.2022 eine Rauchmelderpflicht. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023.
Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst.
Nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) §47 abs. 4, müssen in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen Rauchmelder installiert werden.
Eigentümer (bei selbst genutztem und vermietetem Wohnraum)
Rauchmelder richtig anbringen: Wo und in welchen Räumen?
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Rauchmelder in 5 Schritten prüfen und pflegen
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